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   AG Berlin-Charlottenburg, 05.09.2019 - 230 C 45/19   

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AG Berlin-Charlottenburg, 05.09.2019 - 230 C 45/19 (https://dejure.org/2019,45838)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 05.09.2019 - 230 C 45/19 (https://dejure.org/2019,45838)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 05. September 2019 - 230 C 45/19 (https://dejure.org/2019,45838)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung durch den Erwerber einer vermieteten Wohnung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 154/14

    Kein Rechtsmissbrauch des Vermieters bei Kündigung wegen eines bei Abschluss des

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 05.09.2019 - 230 C 45/19
    Schließt ein Vermieter mit einem Mieter einen unbefristeten Mietvertrag in dem Wissen, die Wohnung demnächst wegen Eigenbedarfs zu kündigen, steht der Kündigung der Einwand aus § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Vermieters entgegen (BVerfG, Urt. v. 14. Februar 1989 - 1 BvR 308/88, 1 BvR 336/88, 1 BvR 356/88, WuM 1989, 114 juris-Rn. 43, 46 BGH, Urt. v. 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, NJW 2015, 1087, Tz. 37 ff. Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § 573 Rn. 137).

    Zugleich hatten die Beklagten nicht die Chance, sich dergestalt um ihre Belange zu kümmern, dass sie eine Eigenbedarfskündigung durch entsprechende Vereinbarung mit der Klägerin als Vermieterin hätten ausschließen können (vgl. dazu BGH, Urt. v. 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, NJW 2015, 1087, Tz. 43, 46).

  • BayObLG, 14.07.1981 - Allg. Reg. 32/81
    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 05.09.2019 - 230 C 45/19
    aa) Den gegenteiligen Stimmen in Literatur und Rechtsprechung, dass also in einem Fall wie hier eine rechtsmissbräuchliche Kündigung nicht vorliege (s. u.a. BayObLG, Rechtsentscheid v. 14. Juli 1981 - Allg Reg 32/81, NJW 1981, 2197 zu III.; Staudinger/Rolfs BGB (Stand 03.05.2019) § 537 Rn. 113, 136 ff. - dort differenzierend u. m.w.N.) kann sich der Unterzeichner zum einen aus den vorgenannten Gründen nicht anschließen.
  • BGH, 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87

    Eigenbedarf des Vermieters

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 05.09.2019 - 230 C 45/19
    Soweit der BGH in der Entscheidung vom 22. Mai 2019 (dort zu Tz. 16) darauf verweist, ein Erwerb einer Eigentumswohnung mit Eigennutzungswillen stehe einer Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht entgegen, wie der BGH bereits 1988 entschieden habe (vgl. BGH, Rechtsentscheid vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87 -, BGHZ 103, 91, juris-Rn. 24), ist anzumerken, dass es in dem Fall von 1988 nicht um eine solche Situation ging und es sich lediglich um ein obiter dictum handelte.
  • LG Berlin, 09.05.2018 - 64 S 176/17

    Erwerb von 2 Wohnungen im Niedrigpreissegment zum Zwecke der Zusammenlegung und

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 05.09.2019 - 230 C 45/19
    Dort - anders als hier - scheint sich der Wille des Erwerbers, die fragliche Wohnung zu kündigen, auch erst nach dem Erwerb gefestigt zu haben (vgl. dort Tz. 23; s.a. die Berufungsentscheidung des LG Berlin, Urt. v. 09. Mai 2018 - 64 S 176/17, juris-Rn.19: Eigenbedarf war bei Erwerb der Wohnung absehbar).
  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 104/17

    Kündigungsbeschränkung gemäß § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB erfordert keine

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 05.09.2019 - 230 C 45/19
    2013 kam § 577a Abs. 1a BGB hinzu, der den Schutz des Mieters von Eigentumswohnungen weiter ausbauen sollte etwa auf Fälle, die sich zur Umgehung des § 577a Abs. 1 BGB etabliert hatten, in denen etwa eine GbR das Haus erwirbt und die Wohnungsmietverträge zur Nutzung durch ihre Gesellschafter kündigt (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 2018 - VIII ZR 104/17 -, BGHZ 218, 162 Tz. 12, 27, 33 ff.).
  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 05.09.2019 - 230 C 45/19
    Schließt ein Vermieter mit einem Mieter einen unbefristeten Mietvertrag in dem Wissen, die Wohnung demnächst wegen Eigenbedarfs zu kündigen, steht der Kündigung der Einwand aus § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Vermieters entgegen (BVerfG, Urt. v. 14. Februar 1989 - 1 BvR 308/88, 1 BvR 336/88, 1 BvR 356/88, WuM 1989, 114 juris-Rn. 43, 46 BGH, Urt. v. 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, NJW 2015, 1087, Tz. 37 ff. Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § 573 Rn. 137).
  • BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 180/18

    Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung; sogenannte Sozialklausel in §§ 574 ff.

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 05.09.2019 - 230 C 45/19
    bb) Auf den Wertungswiderspruch zwischen der Situation eines einen unbefristeten Mietvertrag mit einem von vornherein eigennutzungswilligen Vermieter abschließenden Mieters, der bei anschließender Eigenbedarfskündigung wegen widersprüchlichen Verhaltens des Vermieters über § 242 BGB geschützt ist, und der abweichenden Behandlung eines Mieters, der die Kündigung des eigennutzungswilligen Erwerbers der Mietwohnung hinzunehmen habe, ist der BGH in der Entscheidung vom 22. Mai 2019 (Urt. zum Geschäftszeichen VIII ZR 180/18, WuM 2019, 385) nicht eingegangen.
  • BVerfG, 17.07.1992 - 1 BvR 179/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 05.09.2019 - 230 C 45/19
    Baut ein Eigentümer sein Haus in Kenntnis oder Erwartung der sodann geltend gemachten Eigenbedarfssituation um, kann die demgemäß erfolgte Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich sein (BVerfG, Beschl. v. 17. Juli 1992 - 1 BvR 179/92, NJW 1992, 3032, 3033).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 15.03.2021 - 237 C 234/20

    Rechtsmissbräuchlichkeit einer Eigenbedarfskündigung durch den Erwerber einer

    Auf die hier nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen der Abteilung 230 in dem Urteil vom 5.9.2019 zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer solchen Kündigung wird in vollem Umfang Bezug genommen (vgl. AG Charlottenburg, Urteil vom 5.9.2019 zu 230 C 45/19, veröffentlicht bei Juris).
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